Der Mann war als Syndikusrechtsanwalt bei einer Frankfurter Bank beschäftigt. Seine Hauptaufgabe lag in der rechtlichen Betreuung eines Tochterunternehmens, zusätzlich bearbeitete er noch diverse Sonderthemen in dem Haus. Aufgrund einer Erkrankung musste der Syndikus kürzer treten und benötigte eine Auszeit, um seine Arbeitskraft wieder vollständig herzustellen. Wieder zurück am Arbeitsplatz bat er seinen Arbeitgeber, ihn von den Zusatzaufgaben zu entbinden. Dieser Bitte kam die Bank nach. Sie nahm aber weitere Änderungen vor: Bei bestimmten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kreditvergaben führte sie eine Pflicht zur Rücksprache mit Vorgesetzten und einen Genehmigungsvorbehalt ein. Außerdem ordnete sie an, dass der Syndikus vierzehntägig an einem Jour Fixe teilnehmen müsse. Die neuen Vorgaben schmeckten dem Anwalt nicht, er fühlte sich in seiner fachlichen Weisungsunabhängigkeit eingeschränkt, er sei nun nicht einmal mehr als Syndikusrechtsanwalt beschäftigt. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht begehrte er, wieder als solcher tätig zu sein, dazu müsste der Arbeitgeber die Maßnahmen zurücknehmen. Außerdem verlangte er Schmerzensgeld, da die Anordnungen nur wegen der Ausfallzeit erteilt worden seien und diese damit diskriminierend seien. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage vollumfänglich ab. Nach Ansicht des Gerichts liegt auch nach den von der Bank vorgesehenen Änderungen eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Absätze 3-5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor. Der Arbeitgeber habe lediglich organisatorische Vorgaben gemacht, die sich im Rahmen des Direktionsrechts im Sinne des § 106 der Gewerbeordnung bewegen. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Syndikus nicht mehr fachlich unabhängig und eigenverantwortlich in der rechtlichen Bewertung von Sachverhalten agiere. Diese dem Beruf des Syndikusrechtsanwalts typischerweise zugeordneten Tätigkeiten darf er weiterhin ausüben, daran ändert auch die Rücksprachepflicht und der Genehmigungsvorbehalt nichts. Diese kämen erst nach der Syndikustätigkeit, also nach rechtlicher Prüfung und Bewertung, zum Tragen. Die fachliche Weisungsfreiheit bleibe damit unangetastet. Die neuen Regelungen beträfen vielmehr Ablauf und Koordination der Tätigkeit in der Bank – und ein Arbeitgeber darf ungeachtet des § 46 Abs. 3-5 BRAO Vorgaben zum Ablauf betrieblicher Vorgänge machen sowie Aufgaben anhand sachlicher Kompetenz vergeben und neu verteilen. Es besteht auch kein Anspruch eines Syndikus, nach Einstellung im Unternehmern immer die gleichen Aufgaben auszuüben. Das Arbeitsgericht zog in seiner Begründung einen Vergleich zur Tätigkeit des Rechtsanwalts in einer Kanzlei. Auch dort sei es üblich, dass dieser mit dem Mandanten Rücksprache über weitere Maßnahmen halte beziehungsweise eine Genehmigung einhole, sobald die rechtliche Würdigung des beauftragten Falles abgeschlossen ist. Niemand käme dort auf die Idee, die unabhängige fachliche Tätigkeit des Anwalts in Frage zu stellen. Insofern ist die Stellung des Arbeitgebers mit der eines Mandanten identisch. Die Verpflichtung, alle 14 Tage an einem Jour Fixe teilzunehmen, stellt laut Arbeitsgericht ebenso wenig eine Beschränkung der Weisungsunabhängigkeit dar. Diese seien üblich und sinnvoll, in der Kanzlei genauso wie in einer Bank. Sie dienen dem Informationsaustausch und der Koordination, nicht etwa der Beeinflussung der juristischen Hauptaufgaben eines Syndikus. Da die Bank den Mann weiterhin als Syndikus ohne Einschränkung der gebotenen Weisungsfreiheit beschäftigte, musste das Gericht über den Schmerzensgeldanspruch nicht mehr entscheiden. Einen Hinweis gab es in Frankfurt dann aber doch noch: Problematisch werde es dann, wenn der Syndikus aufgrund der Änderungen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Maßgeblich bei der Beurteilung sei die Tätigkeitsbeschreibung.
■ Alexander Pradka
