Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie bitte Ihren Rechtsberater im Unternehmen

Die Managerhaftung ist eine existenzielle Gefahr für Führungskräfte. Denn für finanzielle Schäden, die aus ihren Handlungen oder Unterlassungen resultieren, müssen sie mit ihrem Privatvermögen einstehen, unter Umständen droht sogar Haft. Begrenzt werden kann das Risiko durch das Wissen um die Pflichten der Leitenden und den Rat des General Counsel.
vom 7. November 2025
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Zehn Jahre nach der VW-Abgasaffäre zeigt sich, dass Vorstand auch ein Albtraumberuf sein kann. Blicken wir zurück: Die damaligen Vorstände Martin Winterkorn und Rupert Stadler hatten ihre Sorgfalts- und Legalitätspflichten verletzt, indem sie trotz Kenntnis oder hinreichender Hinweise auf illegale Abgasmanipulationen nicht reagierten und kein effektives Compliance-System einrichteten. Für die daraufhin entstandenen Schäden für das Unternehmen und seine Aktionäre waren die Vorstandsmitglieder zivilrechtlich und strafrechtlich haftbar. Auf der Hauptversammlung im Juli 2021 hatten die Aktionäre einem Haftungsvergleich zwischen VW und den D&O-Versicherern in dreistelliger Millionenhöhe zugestimmt. Doch so einfach könne man es sich nicht machen, urteilte jüngst der von unzufriedenen Anlegerschutzvereinigungen angerufene Bundesgerichtshof. Schon in der Einladung zur Hauptversammlung hätten die Aktionärinnen und Aktionäre über den Vergleichsvorschlag – genauer: über dessen Grundlage, nämlich die finanzielle Zahlungsfähigkeit der für den Schaden Verantwortlichen – besser informiert werden müssen. Daher, so der BGH, sei ihre Zustimmung zum Vergleich nichtig. Bei der angeordneten Neuverhandlung wird das Oberlandesgericht Celle nun tiefer bohren müssen. Winterkorn und Stadler drohen eine erneute Überprüfung und möglicherweise eine weitergehende persönliche Haftung für neue Schadensersatzforderungen durch VW. Besser als jedes Lehrbuch illustriert dieser Vorgang die Haftungsrisiken, denen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer im Rahmen ihrer Organstellung ausgesetzt sind. Und die lauern überall: Fehler bei Gewerbeanmeldung, Einrichtung der Buchhaltung oder Anmeldung von Arbeitnehmern; Abschluss übermäßig riskanter Kreditgeschäfte oder Nichtbeachtung des Wettbewerbsverbots; Nichtinformation der Gesellschafter über Verluste des Stammkapitals; fehlerhafte Buchführung, Nichtvorlage des Jahresabschlusses, verspätete Veröffentlichung des Jahresabschlusses, und, und…. Richtig teuer werden kann es, davor warnt Rechtsanwältin Caroline Hussels, bei „fehlerhaften oder fahrlässig getroffenen Investitionsentscheidungen, die zu erheblichen finanziellen Verlusten für die Gesellschaft führen, die Vernachlässigung steuerlicher Pflichten, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit oder zu Steuernachzahlungen führen oder auch die Verletzung der Pflicht zur Insolvenzantragstellung, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.“ Solche Fehlleistungen führen grundsätzlich zu einer persönlichen Haftung der gesetzlichen Vertreter, weiß die Head of Legal und Prokuristin der Rohstoffrecycling-Holding Cronimet in Karlsruhe. „Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gem. § 43 GmbHG und der Vorstand einer AG gem. § 93 AktG persönlich, wenn er seine Pflichten verletzt und dadurch der Gesellschaft oder, unter bestimmten Voraussetzungen, auch Dritten, ein Schaden entsteht.“ Die Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten ist kein Kavaliersdelikt. Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Geldstrafen, unter Umständen sogar Haft.

Der Vorstandsvorsitzende ist gut beraten, wenn er sich alle haftungsrelevanten Informationen vortragen lässt.

Christian Reinert,
General Counsel und Global Vice President Governance,
Raumedic AG

Informationen in Bezug auf die Haftungsrelevanz

Gemäß Aktiengesetz müssen die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden (§ 93 Abs.1 AktG). Sorgfältig soll auch die Unternehmensführung betrieben werden, wobei sich die Pflichten je nach Art, Größe, wirtschaftlicher Lage und Umfeld des Unternehmens sowie weiteren internen und externen Regularien unterscheiden können. Bei unternehmerischen Beschlüssen müssen sie vernünftigerweise davon ausgehen dürfen, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Genau hier kommen die internen Berater ins Spiel. „Wenn der Vorstand nicht umfassend informiert ist, obwohl es ihm möglich wäre, diese Informationen zu erlangen und zur Entscheidung heranzuziehen, ist das grob fahrlässig“, warnt Christian Reinert, General Counsel und Global Vice President Governance beim global tätigen Medizintechnik-Hersteller Raumedic im oberfränkischen Helmbrechts. „Der Vorstand ist gut beraten, wenn er sich alle haftungsrelevanten Informationen vortragen lässt.“ Wer bei der Entscheidung zu Rate zu ziehen ist, hängt von der jeweiligen Sachlage ab. „Je nach Entscheidung muss und sollte die Unternehmensleitung verschiedene Stabsstellen im Unternehmen in den Prozess einbeziehen“, empfiehlt Caroline Hussels. „Das Controlling, neben anderen Stabsstellen wie Legal, Finance oder auch Risk Management, können hierbei eine gute Unterstützung bieten.“ Was aber ist, wenn die von Mitarbeitern erteilte Auskunft fehlerhaft ist? Entlastet das den Vorstand von der Haftung? Hierzu noch einmal Caroline Hussels: „Die Beantwortung der Frage einer Haftungsbefreiung der Unternehmensleitung im Fall, dass Mitarbeitende in den Stabsstellen fehlerhafte Angaben geliefert haben, ist einzelfallfallabhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Sofern für die Geschäftsführer oder Vorstand keine Anhaltspunkte vorlagen, an der Richtigkeit einer bestimmten Information zu zweifeln, und sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters beachtet haben, haftet die Unternehmensleitung in der Regel nicht.“ Aber Vorsicht: Hätte der Vorstand erkennen müssen, dass die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Informationen fehlerhaft sind, zum Beispiel aufgrund offensichtlicher Widersprüche, früherer Fehler oder fehlender Plausibilitätsprüfung, dann steht er wieder in der Haftung. „Der Mitarbeiter, der die unrichtigen Informationen geliefert hat, haftet dem Arbeitgeber gegenüber lediglich nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung“, stellt Hussels klar. „Wurden die fehlerhaften Informationen nur leicht fahrlässig erstellt – ein Versehen, ein Flüchtigkeitsfehler –, dann haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann das Unternehmen den Mitarbeiter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.“

Ein Vorstand muss nicht jede geschäftliche Entscheidung mit dem Unternehmensjuristen abstimmen. Die Business Judgement Rule schützt auch ohne juristische Beratung.

Stefanie Leutink,
Abteilungsleiterin Gesellschaftsrecht,

Compliance & Datenschutz,
TEDi GmbH & Co. KG

Wann der Unternehmensjurist beraten muss

Damit es erst gar nicht dazu kommt, ist die Rechtsabteilung gefordert, die einer Vorstandsentscheidung zugrundeliegenden Informationen in haftungsrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Ein Recht darauf haben die internen Rechtsanwälte freilich nicht. „Ein Vorstand kann und muss nicht jede geschäftliche Entscheidung mit dem Unternehmensjuristen abstimmen“, sagt Stefanie Leutink, Abteilungsleiterin Gesellschaftsrecht, Compliance & Datenschutz beim Handelsunternehmen TEDi in Dortmund. „Die Business Judgement Rule schützt auch ohne juristische Beratung.“ Diese Regel wurde in der US-amerikanischen Rechtsprechung als haftungsbegrenzendes Prinzip entwickelt, um Leitungsorgane von Unternehmen vor persönlicher Haftung zu schützen, sofern ihre Entscheidungen auf einer informierten Grundlage und im Interesse des Unternehmens getroffen wurden. „Aber“, fährt die Wirtschaftsjuristin fort, „bei wesentlichen, rechtlich riskanten oder compliance-relevanten Themen wie M&A, Kartellrecht, Corporate Governance, Steuer- und Insolvenz­fragen, Arbeitsrecht bei Massenentlassungen und ähnliches ist juristische Beratung Standard.“ Auch wenn ein Unternehmensjurist nicht automatisch verpflichtet ist, jedes Vorstands- oder Geschäftsführerhandeln zu prüfen, entsteht dann eine Beratungspflicht, wenn der Unternehmensanwalt ausdrücklich beauftragt wird, sich ein rechtliches Risiko aus seiner Tätigkeit aufdrängt oder er oder sie von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, bei dem rechtliche Beratung zwingend erforderlich ist, zum Beispiel bei dem Verdacht auf einen Kartellrechtsverstoß, bei drohender Insolvenz oder bei einer erkennbaren Pflichtverletzung des Vorstands mit Strafbarkeitsrisiko. Daraus leitet Leutink als goldene Regel ab: „Unternehmensjuristen müssen proaktiv handeln, wenn sie Risiken erkennen, die sie nicht ignorieren dürfen.“ Als Syndikusanwalt zugelassene Juristen sind gemäß BRAO/BORA sogar dazu verpflichtet, bei erkennbaren Risiken die „rote Flagge“ zu heben. Bei Themen, die Spezialwissen erfordern, müssen sie externen (Rechts-) Rat einholen – unter Umständen auch dort, wo anstehende Entscheidungen einen anderen Rechtsraum berühren. „Grundsätzlich entsteht Haftung dort, wo Pflicht verletzt wird“, sagt Christian Reinert von der Raumedic Group, deren Muttergesellschaft REHAU ihren Sitz in der Schweiz hat. „Nur ist die Pflicht in jedem Land anders definiert. Was in einem Land erlaubt ist, ist anderswo verboten. Deshalb muss eine Entscheidung, die den Vorstand von Haftung befreit, immer eine informierte Entscheidung sein. Diese herbeizuführen ist die Pflicht des General Counsel.“ In internationalen Unternehmen sei das besonders wichtig. Reinert nennt ein Beispiel: „Das Schweizerische Obligationenrecht kennt in Artikel 716a das ‚Oberleitungsprinzip‘, wonach die Unternehmensleitung für Handlungen ihrer Mitarbeiter weltweit haftet. Deshalb müssen Schweizer Unternehmen ein Organisationsreglement haben, welches ihnen Weisung und Durchgriff auf die Tochtergesellschaften ermöglicht. Unser Vorstand in Deutschland darf aber keine Weisungen entgegennehmen. Da gibt es einen Konflikt, der sich in globalen Unternehmen über mehrere Jurisdiktionen erstrecken kann.“ Die rechtliche Beratung bei Raumedic ist deshalb vom ersten bis zum letzten Schritt festgezurrt und in sämtlichen operativen Prozessen integriert. „Der General Counsel nimmt an allen Beratungen des Vorstands teil und kann alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen in das Gremium hineintragen“, sagt Reinert. „Das ist ein wesentlicher haftungsbefreiender Umstand.“ Effizienter sei die enge Verschränkung von Vorstand und Legal Department auch. Reinert: „Wir haben die Zahl der Beratungen und Vorgänge bei uns mit einem gleich großen Team vervierzehnfacht.“

Wer zur Haftung herangezogen werden kann

Abgesehen von der persönlichen Haftung eines Vorstands oder Geschäftsführers gibt es auch Fälle, in denen das Unternehmen selbst haftet. „Eine juristische Person haftet für Schäden und Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen Vermögen, insbesondere dann, wenn eines ihrer Organe eine schadensersatzpflichtige Handlung in ‚amtlicher‘ Eigenschaft begangen hat“, erläutert Caroline Hussels. Insofern können sich sowohl Unternehmen als auch deren Organe entsprechenden Haftungsklagen geschädigter Dritter, die Organe sowohl gegenüber dem Unternehmen selbst als auch deren Eigentümern ausgesetzt sehen. Ein Grund mehr für die Syndizi, genau hinzuschauen, welche Haftungsrisiken mit einer Entscheidung der Geschäftsleitung einhergehen. „Unternehmensjuristen tragen dazu bei, eine Balance zwischen rechtlicher Sicherheit und unternehmerischer Entscheidungsfreiheit zu gewährleisten“, versichert Stefanie Leutink. „Sie reduzieren das Risiko der persönlichen Haftung, fördern die Rechtssicherheit von Entscheidungen und stärken das Vertrauen von Dritten, darunter auch Investoren und Stakeholdern.“ Aber können auch die Legal Counsel selbst haftbar gemacht werden? Unter welchen Umständen? „Unternehmensjuristen haften nicht wie Vorstände mit voller Durchgriffshaftung, sondern sind arbeitsrechtlich privilegiert“, erläutert Leutink. „Sie haben keine generelle Pflicht, alle Entscheidungen zu prüfen, wohl aber eine Pflicht, bei erkennbar rechtlichen Risiken darauf hinzuweisen. Die hinreichende Sorgfalt richtet sich nach dem Maßstab eines sorgfältigen, gewissenhaften Juristen in vergleichbarer Position.“ Eine Haftungsbegrenzung erfolge durch Arbeitnehmerprivilegierung, gegebenenfalls Versicherungen, klare Organisation und Dokumentation. Zur Frage der Innenhaftung des Syndikus und seiner Mitarbeiter hat Christian Reinert die Details: „Wenn der General Counsel keine informierte Entscheidung des Vorstands herbeiführt, das Leitungsgremium also falsch berät, dann muss man fragen: Hat er oder sie das absichtlich getan? Das wäre ein klarer Verstoß gegen das Berufsrecht.“ Bei Fahrlässigkeit sehe die Sache anders aus. „Wenn der Vorstand hätte erkennen müssen, dass die Informationen des General Counsel falsch sind, dann bleibt er in seiner Haftung. Nur dann, wenn er die Fehlinformationen seines Rechtsberaters nicht als solche hätte erkennen können, ist er von der Haftung befreit.“ Muss der Syndikus dann für einen eventuellen finanziellen Schaden einstehen? Reinert: „In der Theorie ja, wenn er den Schadenseintritt zu vertreten hat. Wenn das Unternehmen allerdings nicht beweisen kann, dass das Verschulden des Syndikus überwiegt und nicht die Fehleinschätzung in Informationsmangel begründet ist, welcher seine Ursache wiederum in der Organisation des Unternehmens hat, denn die ist ja vom Unternehmen zu vertreten, müsste das Unternehmen den Schaden kompensieren. Schließlich ist auch der General Counsel ‚nur‘ ein Arbeitnehmer.“

Christine Demmer

Beitrag von Alexander Pradka

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