Verhindert laufendes Steuerverfahren Löschung einer GmbH?Eine GmbH kann und möchte nicht weitermachen. Per Gesellschafterbeschluss ist sie aufgelöst. Der Liquidator meldet die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung im Handelsregister an. Klingt alles ganz normal, aber es gibt einen Stolperstein. Finanzamt und Registergericht weisen diese Anmeldung zurück, weil noch ein Steuerverfahren läuft. Die noch offenen steuerlichen Angelegenheiten könnten noch einmal zu einem Aktivvermögen führen. Im November des vergangenen Jahres musste über den Fall der BGH entscheiden.
Die Rechtsbeschwerde der GmbH hat Erfolg – das Registergericht muss neu entscheiden. Die Zweifel an der Vermögenslosigkeit seitens des Finanzamts sind danach unbegründet. Im Beschluss des BGH heißt es: „Die Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, gegebenenfalls nach Durchführung einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.“
Abstrakte Möglichkeit nicht ausreichend
Die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass sich noch Zugriffsmasse findet, rechtfertige nicht die Annahme, dass noch – und darauf kommt es an – verwertbares Vermögen vorhanden ist. Nur wenn davon auszugehen ist, dass ein Anspruch auf eine Steuerrückerstattung besteht, könne das der Eintragung der Löschung der Gesellschaft entgegenstehen. Im vorliegenden Fall gäbe es dafür keine Anhaltspunkte. Auch eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung basiert regelmäßig auf den Angaben des Steuerpflichtigen und es ist ungewiss, ob die Überprüfung überhaupt stattfinden wird.
Vorbehaltsbescheid und Außenprüfung
Zweifel an der Vermögenslosigkeit sind nur dann begründet, wenn weitere Umstände dafür sprechen, dass die Festsetzung zugunsten der Gesellschaft aufgehoben oder geändert werden könnte. Im Übrigen entfaltet der Vorbehaltsbescheid ja dieselben Rechtswirkungen wie einer ohne Vorbehalt. Dieser begründet – für sich genommen und ohne weitere Umstände – keine Zweifel an der Vermögenslosigkeit der GmbH. Auch die rechtliche Möglichkeit der Außenprüfung ändert an der Ansicht des entscheidenden Senats nichts. Diese macht „eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten der Gesellschaft nicht wahrscheinlich. Der pauschale Hinweis des Finanzamtes auf einen möglicherweise künftig anfallenden Abwicklungsbedarf im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Nachprüfung der Steuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO steht der Annahme der Beendigung der Liquidation nicht entgegen.
(BGH, Beschluss – II ZB 1/21)Bildnachweise: © Unsplash/Serge Le Strat
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