Investitionsprüfung: Bundeswirtschaftsministerium durfte Erwerb nicht untersagen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden: Das Bundeswirtschaftsministerium durfte den Erwerb eines deutschen Medizinprodukteherstellers durch ein chinesisches Unternehmen nicht untersagen. Es hatte die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigert, hatte aber das chinesische Unternehmen nicht ordnungsgemäß angehört und zudem Fristen versäumt.
vom 20. November 2023
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Die in Rheinland-Pfalz beheimatete Heyer Medical hatte im Oktober 2018 Insolvenz angemeldet. Das Unternehmen vertrieb Beatmungsgeräte. Die chinesische Aenomed-Gruppe schloss daraufhin mit dem Insolvenzverwalter einen Sanierungsvertrag, der die Übernahme regelte. Diese erfolgte im Juli 2019 per Aktienübertragung. Das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (heute Wirtschaft und Klimaschutz) erfuhr im April 2020 aus der Presse von dem Vorgang, Anfang Juli desselben Jahres stellte Aenomed den Antrg auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Am 18. August 2020 eröffnete das Bundeswirtschaftsministerium das sektorübergreifende Investitionsverfahren auf Basis der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Im April 2022 untersagte es dann den Erwerb per Untersagungsbescheid.

Versäumnisse des Bundeswirtschaftsministeriums

Diesen hat das Verwaltungsgericht Berlin auf Klage der Aenomed-Gruppe aufgehoben. Zum einen habe das Ministerium die klagende Gesellschaft nicht ordnungsgemäß angehört: Zwischen der vor Erlass des Bescheides im Ministerium erfolgten Unterredung und dem Erlass sei rund ein Jahr vergangen. In diesem hätten Ermittlungen zahlreiche neue Tatsachen zutage gefördert, zu denen Vertreter der Aenomed hätten angehört werden müssen. Eine Heilung dieses Anhörungsfehlers vor Gericht sei nicht erfolgt. Außerdem fehlt es laut Verwaltungsgericht für eine Untersagung an der fristgerechten Eröffnung eines Prüfverfahrens. Nach der damaligen Fassung der AWV habe die Frist zur Eröffnung des Prüfverfahrens drei Monate ab der Kenntnis vom Erwerb betragen. Diese Frist sei Mitte Juli verstrichen, was zu einer Sperrung der Untersagung führt. Der innerhalb der Dreimonatsfrist gestellte Antrag der Aenomed-Gruppe ändere daran nichts, beide Fristen stehen laut Gericht selbstständig nebeneinander. Der Antrag auf die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung führe nicht zu einem Verzicht auf die durch die vorangegangene Kenntnis des Ministeriums im Anwachsen befindliche Rechtsposition.   

 

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Beitrag von Alexander Pradka

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