Hier ist die Fortsetzung einer GmbH nicht möglich

Die Fortsetzung einer GmbH ist nicht möglich, wenn zuvor bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Das gilt selbst dann, wenn die Insolvenzgründe überwunden sind und ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen vorhanden ist.
vom 13. April 2022
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Hier ist die Fortsetzung einer GmbH nicht möglich
Die Fortsetzung einer GmbH ist nicht möglich, wenn zuvor bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Das gilt selbst dann, wenn die Insolvenzgründe überwunden sind und ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen vorhanden ist.
Ende Mai 2020 beantragte der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH in Darmstadt die Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft, deren Sitzverlegung und Neufassung des Unternehmensgegenstandes sowie seiner Bestellung in das Handelsregister. Zugrunde liegt dem ein Gesellschafterbeschluss. Er versicherte, dass keine wirtschaftliche Neugründung vorliege. Er führte außerdem aus, dass mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen sei und die Verbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen nicht übersteigen. Anfang 2021 erklärte er den Rangrücktritt eines der Gesellschaft gewährten Darlehens und überwies kurze Zeit später der Gesellschaft 25.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Einzahlung Stammkapital“.
 

Gesellschafterbeschluss reicht nicht

Trotz all dieser Bemühungen lehnte das Amtsgericht den Eintragungsantrag ab. Um das zu verstehen, ist ein langer Blick zurück notwendig. Im Februar 2007 wies das zuständige Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück. Nicht einmal für die Kosten des Verfahrens war seinerzeit genug Masse vorhanden. Diese Ablehnung publizierte das Handelsregister von Amts wegen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Fortführung einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbH-Gesetz aufgelösten GmbH aufgrund Gesellschafterbeschlusses nicht in Betracht kommt. Das gilt auch, wenn ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Versicherung der Einzahlung auf die Gesellschaftsanteile abgegeben hat, Vermögen in Höhe des festgelegten Stammkapitals vorhanden oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung beziehungsweise Zahlungsunfähigkeit erfolgt ist.
 

Öffentliches Interesse überwiegt

§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG sieht eine Fortsetzung nicht vor. „Gesellschaften, die nicht einmal mehr die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens besitzen, sollen im öffentlichen Interesse nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst rasch beendet werden“, so der BGH. Eine Fortsetzung ist eben nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen möglich. An einer Erweiterung besteht kein Bedarf: Lassen die Beteiligten eine gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen. Gegen eine solche spricht auch, dass dann keine gesetzliche Prüfung stattfindet, ob die Insolvenzreife überwunden ist.
(BGH II ZB 8/21) Bildnachweise: Unsplash © Jim Reardan

Beitrag von Alexander Pradka

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