„Doppelslash“ nicht zur Kennzeichnung einer Firma geeignet
In einem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die einem Unternehmensnamen vorangestellten Sonderzeichen „//“ nicht zur Kennzeichnung einer Firma geeignet sind. Zurecht hatte demnach das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister abgelehnt.
Um ihre Namensfunktion im Sinne des § 17 des Handelsgesetzbuches zu erfüllen, muss eine Firma gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die Aussprechbarkeit des Unternehmensnamens. Reine Bildzeichen kommen damit von vorneherein nicht in Frage. Wann also ist die Voraussetzung der „Aussprechbarkeit“ erfüllt? Sprache verändert sich, Anglizismen etwa haben sich längst etabliert und auch Zeichen – wie etwa „&“ sowie „+“ – finden zulässigerweise Anwendung. Da sagt der BGH, dass diese im kaufmännischen Verkehr bereits gewohnheitsmäßig als „und“ beziehungsweise „plus“ gesprochen werden.
Vergleiche helfen nicht
Jetzt ist es nicht so, dass die deutsche Justiz sprachliche Veränderungen nicht wahrnehmen oder grundsätzlich ablehnen würde. So ist das „@“-Zeichen als Bestandteil eines Unternehmensnamens als Folge der Digitalisierung des Wirtschaftsverkehrs mittlerweile anerkannt. Wenn auch der BGH einschränkend ausführt, dass dies nur dann gilt, wenn das Zeichen nach seiner Stellung im Schriftbild der Firma „nicht als bloßer Ersatz und besondere Schriftweise des Buchstabens ‚a‘ verwendet wird“.
Auf Artikulation ausgerichtet
Das alles mag dem „//“ aber nicht helfen. In der Firma „// Crash Service Gesellschaft erscheinen die Sonderzeichen vorangestellt und sind nicht als Satzzeichen bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge. Sie sind ausdrücklich auf Artikulation ausgelegt, so argumentiert auch der Betrieb selbst. In der Aussprache „slash slash crash“ liege laut BGH gerade der „Sprachwitz“ und damit „das Charakteristische der Firma“. Der Reim soll letzten Endes besonders eingängig sein.
Objektiv mehrdeutig
Indes: Es lässt sich nicht feststellen, dass der allgemeine Sprachgebrauch die „slash slash“ gesprochenen Sonderzeichen bereits als allgemeinen Wortersatz verwendet. Hierin liegt der signifikante Unterschied zu den „&“ sowie „+“-Zeichen. Auch die Bedeutung des „@“-Zeichens vermag der „Doppelslash“ bis dato nicht zu erreichen. Zumindest außerhalb bestimmter Verkehrskreise ist die Aussprache der Zeichen objektiv mehrdeutig und kontextgeprägt. Vorliegend ergibt sich die englische Aussprache erst aus dem Zusammenhang mit „crash“. Der „//“ muss sich also zumindest noch gedulden, bevor er eine Firma kennzeichnen kann.
(BGH II ZB, 15/21)Bildnachweise: © //Crash Beteiligungs GmbH & Co. KG
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