Die virtuelle Hauptversammlung kam, um zu bleibenZunächst skeptisch beäugt, dann immer besser umgesetzt und nun bei vielen Unternehmen willkommen: Die online durchgeführte Hauptversammlung mausert sich von der Notlösung in Pandemiezeiten zur legitimen Daueroption. Das Bundeskabinett hat am 27. April 2022 den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften beschlossen.
Bestandteil des neuen Gesetzesentwurfs sind Anpassungen gegenüber der älteren Version, die vor allem die Rechte der Aktionäre betreffen. Das freut die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) mehr als die Unternehmen selbst, auf die dadurch vor allem mehr Aufwand zukommt. Neue zentrale Vorschrift der virtuellen Hauptversammlung wird der § 118 a des Aktiengesetzes. Die Durchführung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Grundform bleibt weiterhin die Präsenzversammlung.
Satzungsregelung
Wenn ein Unternehmen für die virtuelle Variante optieren will, muss das seine Legitimation in der Gesellschaftssatzung haben. Die Regelung in der Satzung, nach der die Aktionäre über das Format entscheiden oder eine Ermächtigung des Vorstands gegeben ist, muss auf bis zu maximal fünf Jahre beschränkt sein. Es ist demnach gewünscht, die virtuelle Abhaltung immer wieder neu zu bewerten und zu legitimieren.
Wahrung der Aktionärsrechte
Größter Streitpunkt ist seit den Anfangstagen bis heute die Wahrung der Aktionärsrechte. Diese dürfen gegenüber denjenigen in Präsenzversammlungen nicht zurückstehen. Der neue Gesetzesentwurf schreibt bestimmte Dinge vor. Klar ist, dass die Stimmrechtsausübung gesichert sein muss, dies soll auf elektronischem Wege funktionieren. Zusätzlich ist nun ein Rederecht während der Versammlung für zugeschaltete Aktionäre im Wege der Videokommunikation sicherzustellen. Dabei müssen auch Fragen und Nachfragen zugelassen sein. Aktionäre müssen außerdem in der Versammlung Anträge auf elektronischem Wege stellen können. Das umfasst auch Gegenanträge.
Vorverfahren
Ferner besteht auch ein Auskunftsrecht der Aktionäre. Dieses kann auf die Hauptversammlung beschränkt sein. Der Vorstand kann allerdings entscheiden, dass Fragen bis spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen sind. Dann muss das Unternehmen diese Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung beantworten – und die Aktionäre können während der Hauptversammlung Nachfragen stellen. Das Recht auf Fragen zu neuen Sachverhalten bleibt ohnehin uneingeschränkt bestehen.
Mehr Transparenz erforderlich
Schon vor der Versammlung muss ein Bericht des Vorstands oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt den Aktionären zugänglich sein. Dazu müssen Stellungnahmen möglich sein, die ebenfalls veröffentlicht werden müssen. Und: Die gesamte Versammlung ist in Ton und Bild live zu übertragen. Immerhin bleiben die Anfechtungsmöglichkeiten aufgrund technischer Störungen begrenzt, hier gilt gleiches wie bei den Präsenzversammlungen. Keine gesetzliche Beschränkung gibt es im Hinblick auf zu behandelnde Gegenstände. Diese kann die Satzung bestimmen. Neben Aktiengesellschaften finden die Regelungen Anwendung auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Europäische Aktiengesellschaft und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Nun ist der Bundesrat zur Stellungnahme gehalten, anschließend wird der Entwurf im Bundestag beraten.Bildnachweise: © Unsplash / Andrei Stratu
Dies könnte Sie auch interessieren
Westendstraße 28
60325 Frankfurt am Main
Telefon 069 2475 463-0
www.diruj.de
Geschäftsführung:
Dr. Michael Henning,
Nina C. Wagner
Registergericht: AG Frankfurt am Main, HRB 91069
Nina C. Wagner
Geschäftsführende Gesellschafterin
Nathalie Holtz
Geschäftsstelle
Anne-Laure Esters
Medien-, PR- und Kommunikations-
managerin