Altersgrenze ab 70 keine unsachliche Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann die Privatautonomie des Gesellschaftsrechts nur einschränken, wenn eine unsachliche Diskriminierung vorliegt. Die Einführung einer Altersgrenze für Geschäftsführer ab 70 ist zulässig, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
vom 24. Februar 2026
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Zwei Brüder hatten 1980 eine Unternehmensgruppe gegründet. Kraft Erbfolge und Schenkung kamen neue Gesellschafter hinzu, die sich gegen einen Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2022 wendeten, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Das taten sie sowohl vor dem Landgericht als auch per Berufung vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main ohne Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden, so die Gerichte.

 

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter. Wie das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung aus dem Februar 2026 ausführte, habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass nicht sämtliche später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretene oder möglicherweise noch hinzutretende Gesellschafter das gleiche Recht beanspruchen können, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, da dieser nur verlange, dass gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind. Daraus folgt aber nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte auch künftig unbegrenzt fortbestehen. Gegen eine unsachliche Diskriminierung spricht laut OLG auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierende oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sind. Es handele sich erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur in der Unternehmensgruppe.

 

Auch AGG greift nicht

Die Gerichte erkannten auch keinen Verstoß gegen die Regelungen des AGG. Den Anwendungsbereich sehen sie zwar eröffnet, da die Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verknüpft worden sei. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahre schon mit Blick auf § 10 S.3 Nr.5 AGG zulässig sei, so das OLG Frankfurt am Main. Danach ist eine Vereinbarung nicht zu beanstanden, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann.  

 

Copyright Bild: Getty Images für Unsplash +

Beitrag von Alexander Pradka

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