Erhalten Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens beim Autokauf Preisnachlässe von Fahrzeugherstellern, sind diese nicht dem zu versteuernden Arbeitslohn zuzurechnen. In erster Linie dienen die gewährten Rabatte dem Eigeninteresse der Anbieter. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Fall entschieden (Az.: 2 K 1690/18).