Vergütet ein Unternehmen die Arbeitsleistung seiner Belegschaft teils mit auf einen festen Euro-Betrag lautenden Gutscheinen sowie durch Mietzahlungen für Werbeflächen auf den Privatfahrzeugen der Mitarbeiter, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. So lautet ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 12 R 21/18 R).