Ein Unternehmen, das zur Vermarktung einer von ihm veranstalteten Musik-Show mit dem Double eines Stars wirbt, kann sich auf die Kunstfreiheit berufen.
Ein Unternehmen, das zur Vermarktung einer von ihm veranstalteten Musik-Show mit dem Double eines Stars wirbt, kann sich auf die Kunstfreiheit berufen.
Fremde Werbetexte oder Teile davon ohne Genehmigung für die Vermarktung der eigenen Dienstleistung zu nutzen, ist nicht zwangsläufig ein Verstoß. Nur solche Originalwerke, die von den üblichen Anpreisungen abweichen, genießen Urheberrechtsschutz.
Die Bundesregierung hat das Patentrecht vereinfacht und modernisiert. Zentrales Element ist die ausnahmsweise Einschränkung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Zudem sollen Patentnichtigkeitsverfahren beschleunigt und der Geheimnisschutz in Patentstreitsachen verbessert werden.
Die auferlegten Beschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie haben das Internet zur zentralen Plattform für Kunst und Kultur gemacht. Umso mehr rückt die nun anstehende Neuregelung des Urheberrechts in den Fokus. Sie betrifft auch Unternehmen, die Social Media nutzen, Pressespiegel veröffentlichen oder Kreative beschäftigen.
An Werbung mit gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen werden zu Recht besonders hohe Anforderungen gestellt. Das gilt in diesen Zeiten umso mehr für Desinfektionsmittel. Versprechen sie, nahezu sämtliche schädlichen Bakterien und Viren abzutöten, muss dies wissenschaftlich abgesichert sein, urteilt das Landgericht München (Az.: 4 HK O 9484/20).
Schaumwein aus in Italien geernteten und verarbeiteten Trauben darf laut der Europäischen Union (EU) als Produkt aus Italien beworben werden, auch wenn er erst durch die Verarbeitung des Grundweins in Spanien entsteht.
Gefälschte Produkte und Plagiate können geschäfts- und gesundheitsschädlich sein. Ein Teil der Einnahmen finanziert nachweislich organisierte Kriminalität und internationalen Terrorismus. Polizei und Zollbehörden entdecken indes nur einen Bruchteil des Handels.
Ein software-basierter Dokumentengenerator erbringt keine Rechtsdienstleistung. Daher ist ein solches Legal-Technology-Geschäftsmodell mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vereinbar.
Für Lagerung und Versand markenrechtsverletzender Produkte auf Amazon-Marketplace muss der Internetkonzern nicht einstehen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: C-567/18).
Internet-Suchmaschinen dürfen fremde Marken in von diesen gebuchten Anzeigen nicht als Trittbrett für eigene Online-Angebote missbrauchen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt und damit vorinstanzliche Urteile bestätigt.